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Die Schenkung von Kunst und AntiquitätenMuss das gute Stück versteuert werden ?Wie bei der Erbschaft möchte auch beim Verschenken von Kunst und Antiquitäten der Fiskus beteiligt werden. Die Regelungen gelten weitestgehend parallel, so dass insoweit auf die Informationen unter dem Menüpunkt ,Steuer' verwiesen wird.Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch Schenkungen ?Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten entschieden, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung gemäß § 2325 BGB im Rahmen eines so genanntenPflichtteilsergänzungsanspruchszu berücksichtigen sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten kleinere oder größere Teile seines Vermögens verschenkt, dadurch den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert und so den Pflichtteil entwertet.Wichtig: der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt nicht voraus, dass der Erblasser überhaupt eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. Er ist deshalb auch bei gesetzlicher Erbfolge immer dann zu prüfen, wenn dem Erben, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, rechnerisch weniger hinterlassen wurde als der Wert seines Pflichtteils. Welche Schenkungen sind für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant ?Für die Berechnung ist gemäß § 2311 BGB grundsätzlich der Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.Die Pflichtteilsreform, die zum 1.1.2010 in Kraft trat, sieht in § 2325 Absatz 3 BGB eine Pro-Rata-Lösung vor: die Schenkung ist nur im ersten Jahr vor dem Erbfall mit 100% zu berücksichtigen. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Ansatz um 1/10 reduziert. Pflichtschenkungen und AnstandsschenkungenPflichtschenkungen und Anstandsschenkungen im Sinne des § 2330 BGB begründen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zu den Anstandsschenkungen zählen kleinere Zuwendungen zu bestimmten Anlässen (bspw. Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit). Pflichtschenkungen können dagegen auch einen erheblichen Wert haben, müssen aber ,sittlich geboten' sein. Hier bestimmt der Gutachter den Wert, der Jurist bzw. das Gericht beurteilt im Streitfall die rechtlichen Voraussetzungen.Wobei kann ich Ihnen helfen ?Sprechen Sie mich an und ich berate Sie gern unverbindlich.Hinweis: ich helfe gern als Sachverständiger. Für spezielle Rechtsberatungen sind Rechtsanwälte zuständig. |
Der Kunst- und Antiquitätenexpertefür Sie in ganz Bayern tätig - auf Wunsch bundesweitAss. jur. Sven Zibelius Sachverständigenbüro für Kunst und Antiquitäten ✆ 0177-2345588 | ✉ info@derkunstexperte.com | Industriestraße 28, 91171 Greding, Deutschland |